1. Anbieter, Geltungsbereich und B2B-Beschränkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Leistungen von Simon Marcel Schlieber, schlieber.net, Bienengasse 5, Tür 6, 1060 Wien, Österreich („Auftragnehmer“), gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 KSchG („Auftraggeber“).
Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen. Das gilt auch für natürliche Personen, deren Geschäft der Aufnahme eines Unternehmens zeitlich vorausgeht und nach § 1 KSchG noch nicht als Unternehmensgeschäft gilt. Wer im Namen eines Unternehmens beauftragt, bestätigt, dazu bevollmächtigt zu sein.
Die AGB gelten nur, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss in Textform zur Verfügung gestellt oder nachweisbar vereinbart wurden. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
2. Rangfolge und Vertragsschluss
Für ein Mandat gilt folgende Rangfolge:
- individuell unterzeichnetes Angebot, Auftragsschreiben oder Leistungsbeschreibung;
- ausdrücklich einbezogene Datenschutz-, Sicherheits-, Support- oder Lizenzanlagen;
- die Stornierungs- und Beendigungsbedingungen;
- diese AGB.
Website-Inhalte, Vorgespräche, Kostenschätzungen und nicht als verbindlich bezeichnete Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung, eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder – bei einer später freigegebenen Online-Bestellung – durch die serverseitig bestätigte Annahme zustande. Umfang, Honorar und wesentliche Termine ergeben sich aus dem individuellen Vertragsdokument.
3. Art und Gegenstand der Leistung
Mögliche Leistungen sind insbesondere:
- unabhängige IT-Beratung und Entscheidungsunterstützung;
- Lösungs-, Infrastruktur-, Cloud-, Identitäts- und Sicherheitsarchitektur;
- Analysen, Konzepte, Spezifikationen und Entscheidungsunterlagen;
- Entwicklung, Anpassung, Integration und Prüfung von Software;
- technische Umsetzungsleitung und Zusammenarbeit mit den Teams des Auftraggebers;
- Governance-, Dokumentations- und Nachweisleistungen;
- Workshops, Reviews, Schulungen sowie vereinbarte Wartungs- oder Supportleistungen.
Das individuelle Vertragsdokument bestimmt, ob eine Tätigkeit als Dienstleistung, als herzustellendes Werk oder als Kombination beider Leistungsarten geschuldet ist. Ein wirtschaftlicher, regulatorischer oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn er dort ausdrücklich und messbar zugesagt wird. Beratung ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder behördliche Beratung; die unternehmerische Entscheidung bleibt beim Auftraggeber.
4. Leistungsbeschreibung, Annahmen und Änderungen
Grundlage der Leistung ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich Ziele, Abgrenzungen, Annahmen, Schnittstellen, Abnahmekriterien und Abhängigkeiten. Der Auftraggeber prüft sie vor Freigabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Ändert sich nach Vertragsschluss der Umfang, eine Annahme, ein Zielsystem, eine Schnittstelle oder eine zwingende Rahmenbedingung, dokumentieren die Parteien die Auswirkung auf Honorar, Termine, Risiken und Abnahme. Der Auftragnehmer muss eine Änderung erst umsetzen, nachdem dieser Change Request vereinbart wurde. Erforderliche Sofortmaßnahmen zur Abwehr eines erkennbaren Schadens dürfen nach vorheriger Abstimmung separat beauftragt werden.
Wird die vereinbarte Ausführung tatsächlich oder rechtlich unmöglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern. Der Auftraggeber passt den Umfang oder die Voraussetzungen innerhalb angemessener Frist an. Beruht die Unmöglichkeit auf seiner Sphäre und erfolgt keine tragfähige Anpassung, darf der Auftragnehmer den betroffenen Teil beenden; bis dahin erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Kosten sind zu vergüten.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und in nutzbarer Form alle erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Testmöglichkeiten, Systembeschreibungen, Lizenzen, Ansprechpersonen und Freigaben bereit. Er weist schriftlich auf besondere Kritikalität, Schutzbedarf, bekannte Störungen, Abhängigkeiten, Fristen und den möglichen Schaden eines Ausfalls oder Fehlers hin.
Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, verantwortet der Auftraggeber:
- die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Weisungen und Zugänge;
- erforderliche interne, vertragliche, behördliche und sonstige Freigaben;
- geeignete Sicherungen von Produktivdaten und die geprüfte Wiederherstellbarkeit;
- sichere Betriebsumgebungen, aktuelle Basisdienste und die Kontrolle eigener sowie dritter Änderungen;
- fachlich geeignete Testdaten und die Entscheidung über den Produktiveinsatz.
Verzögerungen oder Mehraufwand aus verspäteter, unvollständiger oder geänderter Mitwirkung verlängern Termine angemessen und werden nach der vereinbarten Preisgrundlage vergütet. Der Auftragnehmer zeigt erkennbare Auswirkungen zeitnah an.
6. Datenschutz, Vertraulichkeit und Unterauftragnehmer
Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach anwendbarem Datenschutzrecht. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Weisungen, Datenarten, betroffene Personen, Sicherheitsmaßnahmen, Speicherorte und genehmigte Unterauftragnehmer werden darin festgelegt.
Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt, öffentlich bekannt oder aufgrund einer verbindlichen Anordnung offenzulegen sind. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange ihre gesetzlichen Voraussetzungen bestehen; sonstige vertrauliche Informationen mindestens fünf Jahre nach Vertragsende.
Der Auftragnehmer darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen, soweit das individuelle Vertragsdokument dies nicht ausschließt. Er verpflichtet sie zu angemessener Vertraulichkeit. Datenschutzrechtlich relevante Unterauftragnehmer werden nur nach der anwendbaren Auftragsverarbeitungsvereinbarung eingesetzt.
7. Sicherheit und betriebliche Abhängigkeiten
Kein IT-System ist absolut sicher oder jederzeit verfügbar. Geschuldet sind die schriftlich vereinbarten Sicherheitsfunktionen, Sorgfalt, Tests und Nachweise – keine unausgesprochene Garantie gegen jeden Angriff, Fehlgebrauch, Ausfall oder jede Schwachstelle.
Der Auftraggeber hält vereinbarte Betriebs-, Wartungs-, Backup-, Patch- und Zugriffsvorgaben ein und meldet Sicherheitsereignisse, Fehlfunktionen und Schäden unverzüglich. Beide Parteien begrenzen mögliche Schäden und sichern Beweise in angemessenem Umfang. Verantwortung des Auftragnehmers besteht nicht für Fehler, die ausschließlich auf nicht vereinbarte Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete Umgebungen, ausgefallene Fremddienste oder eine Nutzung außerhalb der dokumentierten Voraussetzungen zurückgehen.
Werden Überwachung, Reaktionszeiten, Wiederherstellungsziele, Bereitschaft oder laufender Betrieb benötigt, müssen sie in einer eigenen Leistungs- oder Service-Level-Vereinbarung stehen. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Rund-um-die-Uhr-Überwachung oder Reaktionspflicht.
8. Barrierefreiheit und sonstige Compliance-Anforderungen
Zwingende gesetzliche Anforderungen können nicht abbedungen werden. Fällt eine Leistung in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes oder anderer zwingender Vorschriften, dokumentieren die Parteien den anzuwendenden Standard und die Verantwortlichkeiten im individuellen Vertragsdokument.
Außerhalb eines zwingenden Anwendungsbereichs wird ein bestimmtes Konformitäts- oder Barrierefreiheitsniveau nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber prüft von ihm bereitgestellte Inhalte sowie die rechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Einsatzes; der Auftragnehmer weist auf erkannte technische Abweichungen im eigenen Leistungsbereich hin.
9. Termine, Teilleistungen und Übergabe
Verbindliche Termine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Sie setzen rechtzeitige Mitwirkung, verfügbare Fremdsysteme und unveränderte Annahmen voraus. Bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Hindernissen verschieben sich betroffene Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
Sachlich abgrenzbare Teilleistungen dürfen übergeben und nach dem vereinbarten Plan abgerechnet werden. Dokumentation, Quellcode, Konfigurationsunterlagen und Übergabeleistungen werden in dem Umfang geschuldet, den das Vertragsdokument festlegt. Zugangsdaten zu Systemen des Auftraggebers bleiben unter seiner Kontrolle und werden nach dem vereinbarten Übergabeverfahren herausgegeben; privilegierte Geheimnisse gehören nicht in allgemeine Dokumentationen.
10. Abnahme von Werkleistungen
Eine Abnahme ist nur für als Werk vereinbarte, prüfbare Ergebnisse erforderlich. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft an und stellt die vereinbarten Prüfmöglichkeiten bereit. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von 15 Werktagen, sofern im Angebot keine andere Frist steht.
Die Abnahme darf nur wegen eines dokumentierten, wesentlichen Mangels verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden protokolliert und innerhalb angemessener Frist behoben, hindern die Abnahme aber nicht. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber
- das Ergebnis schriftlich bestätigt,
- es produktiv oder über eine reine Prüfung hinaus nutzt, oder
- innerhalb der Prüffrist weder abnimmt noch mindestens einen wesentlichen Mangel nachvollziehbar bezeichnet,
sofern der Auftragnehmer zuvor in Textform auf Beginn, Dauer und diese Folgen der Prüffrist hingewiesen hat. Gesetzliche Rechte bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben unberührt.
11. Preise, Auslagen, Rechnungen und Verzug
Alle Preise sind Euro-Beträge. Der Auftragnehmer nimmt derzeit die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch. Soweit sie auf den jeweiligen Umsatz anwendbar ist, wird keine Umsatzsteuer berechnet oder gesondert ausgewiesen; die Rechnung enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Für grenzüberschreitende Leistungen, Reverse Charge oder eine spätere Änderung der steuerlichen Behandlung gilt die im individuellen Angebot und in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesene gesetzliche Behandlung. Festpreis, Zeitaufwand, Meilensteine, Reisekosten und Drittaufwand richten sich nach dem individuellen Vertragsdokument. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Rechnungen werden elektronisch gestellt und sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten; darüber hinausgehende notwendige Kosten bleiben nach Maßgabe des Gesetzes ersatzfähig.
Nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist darf der Auftragnehmer betroffene Leistungen aussetzen. Zahlungen dürfen nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aufgerechnet oder in angemessenem Umfang wegen eines konkret gerügten Mangels zurückbehalten werden.
12. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Werkzeuge, generisches Wissen und unabhängig entwickelte Bestandteile verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das im Vertragsdokument beschriebene Nutzungsrecht. Fehlt eine nähere Regelung, ist es ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung für den vereinbarten Zweck.
Ein ausschließliches Recht, die Übertragung von Quellcode oder das Recht zur Weiterlizenzierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bestandteile Dritter und Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer legt wesentliche Drittkomponenten offen, soweit sie Bestandteil des Liefergegenstands sind.
Referenzen, Name oder Logo des Auftraggebers werden nicht ohne seine vorherige Zustimmung veröffentlicht. Allgemeines, nicht vertrauliches Erfahrungswissen darf weiterverwendet werden.
13. Gewährleistung, Wartung und Aktualisierungen
Ein Mangel liegt vor, wenn eine Werkleistung bei Übergabe oder Abnahme wesentlich von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Auftraggeber beschreibt den Mangel reproduzierbar, stellt erforderliche Informationen und Zugänge bereit und erfüllt die unternehmerischen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit § 377 UGB anwendbar ist.
Verbesserung hat Vorrang. Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Behebung. Keine Gewähr besteht für Auswirkungen nicht freigegebener Änderungen, ungeeigneter Betriebsbedingungen, fremder Komponenten außerhalb des vereinbarten Integrationsumfangs oder einer Nutzung entgegen der Dokumentation.
Soweit im Angebot nichts Längeres vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen sechs Monate ab Abnahme oder – wenn keine Abnahme vorgesehen ist – ab Übergabe. Wartung, Support, Anpassung an neue Fremdsysteme und Aktualisierungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet; zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
14. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und Ansprüche, die zwingend nicht beschränkt werden dürfen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber typischerweise vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden und insgesamt auf das Nettohonorar des betroffenen Mandats begrenzt; bei laufenden Verträgen höchstens auf das Nettohonorar der vorangegangenen zwölf Monate.
Soweit gesetzlich zulässig, sind bei leichter Fahrlässigkeit entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Produktions- und Betriebsunterbrechungen sowie Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Für Datenverlust ist die Haftung auf den angemessenen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Sicherung begrenzt, außer die Datensicherung war ausdrücklich Teil der Leistung. Mitverschulden, insbesondere fehlende Sicherungen oder verspätete Schadensmeldung, wird berücksichtigt.
Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten eingesetzter Personen und Unterauftragnehmer.
15. Fremdprodukte, Hersteller und Partner
Software, Cloud-Dienste, Hardware und Lizenzen Dritter unterliegen zusätzlich deren Bedingungen. Verfügbarkeit, Preis, Produktänderungen und Entscheidungen eines Herstellers liegen außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers. Soweit Beschaffung oder Lizenzvermittlung vereinbart ist, werden Herstellerbedingungen vor der Bestellung benannt.
Bestehende Hersteller- oder Partnerbeziehungen werden vor dem Mandat offengelegt, soweit sie für die Empfehlung relevant sind. Eine solche Beziehung ändert nicht die vereinbarte Pflicht, die Interessen des Auftraggebers zu beraten.
16. Aussetzung, Stornierung und Beendigung
Die Stornierungs- und Beendigungsbedingungen sind Bestandteil dieser AGB. Das individuelle Vertragsdokument kann für Phasen, reservierte Termine, Fremdkosten oder laufende Leistungen abweichende Regeln festlegen.
Jede Partei darf aus wichtigem Grund außerordentlich beenden. Vor einer Beendigung wegen heilbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfrist erforderlich. Der Auftragnehmer darf sofort aussetzen, soweit die Fortsetzung erkennbar rechtswidrig oder sicherheitsgefährdend wäre; er informiert den Auftraggeber und unterstützt eine geordnete Entscheidung über das weitere Vorgehen.
17. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Verzögerung, die sie trotz angemessener Vorsorge nicht beherrschen kann, etwa durch Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, großflächige Infrastruktur- oder Telekommunikationsausfälle, Krieg, Unruhen oder Arbeitskonflikte. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und mindert die Auswirkung. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, kann jede Partei den nicht erfüllbaren Teil beenden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
18. Anwendbares Recht, Streitklärung und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Die Parteien versuchen zunächst, eine Streitigkeit auf Entscheidungsebene in gutem Glauben zu klären; eine freiwillige Wirtschaftsmediation kann gesondert vereinbart werden.
Für Streitigkeiten ist – soweit im individuellen Vertragsdokument ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich, zuständig.
19. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und rechtserhebliche Erklärungen erfolgen zumindest in Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form gilt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag unberührt; die Parteien ersetzen sie durch eine rechtlich zulässige Regelung, die dem dokumentierten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Übersetzungen dienen der Verständlichkeit.